Die Bemessung des Honorars richtet sich nach der Schweizerischen Branchenusanz für Anwaltsdienstleist-ungen, der Komplexität der Sache und dem Zeitaufwand. Der individuell vereinbarte Stundensatz orientiert sich an den üblichen Ansätzen gemäss kantonaler Verordnung für die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung; BR 310.250).
Die Kosten für eine Rechtsvertretung können von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sein. Vor der ersten Kontaktaufnahme mit Ihrer Anwältin empfiehlt es sich, mit der Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, inwiefern die Beratung oder Vertretung von der Versicherung gedeckt ist. Informieren Sie in jedem Fall Ihre Anwältin über eine allfällige Rechtsschutzversicherung. Sie ist gerne bereit, Ihnen beim Kontakt mit der Versicherung behilflich zu sein.
Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt des Schweizerischen Anwaltsverbandes.
Fehlen einer Person die finanziellen Mittel, um neben dem Unterhalt für sich und ihre Familie ein Gerichtsverfahren zu finanzieren und scheint das Verfahren nicht aussichtslos, gewährt der Staat die unentgeltliche Prozes-sführung. Ist in diesem Zusammenhang für die Wahrung der rechtlichen Interessen eine Rechtsvertretung erforderlich, bezahlt der Staat dazu einen Anwalt/eine Anwältin. Verbessert sich nach dem Gerichtsverfahren die finanzielle Situation wesentlich, kann der Staat innert einer gewissen Zeitspanne die Aufwendungen zurückfordern.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Justizportal Graubünden.
Gerne prüft Ihre Rechtsanwältin, ob Sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben.
Kanzlei Steinbacher
Bahnhofstrasse 11
CH- 7302 Landquart
T + 41 81 543 14 22
info@kanzlei-steinbacher.ch
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